Dies ist ein Vertrag zwischen:
(1) Eaglepower GmbH, handelnd als Arbeitsvermittlungsagentur
und
(2) ...................................................................................................................,
handelnd als der Kunde.
1. Geltungsbereich der Vereinbarung
1.1 Diese Vereinbarung gilt für jede Einstellung eines Bewerbers durch den Kunden oder ein verbundenes Unternehmen des Kunden, sofern dieser Bewerber dem Kunden von der Arbeitsvermittlungsagentur vorgestellt oder mitgeteilt wurde.
1.2 Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst der Begriff „Beschäftigung“ jede Form der Beauftragung oder Anstellung eines Bewerbers, insbesondere:
2. Annahme und Handlungsbefugnis
2.1 Diese Bedingungen gelten vom Kunden in Bezug auf jeden Bewerber als angenommen, sobald die Arbeitsvermittlungsagentur dem Kunden den jeweiligen Bewerber mitteilt.
2.2 Der Kunde ermächtigt die Arbeitsvermittlungsagentur, in seinem Namen nach Bewerbern zu suchen und diese – sofern vom Kunden gewünscht – mit den vereinbarten Methoden zu bewerben.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen / Erforderliche Standards
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, der Arbeitsvermittlungsagentur alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit diese die Eignung eines Bewerbers für die jeweilige Position beurteilen kann.
3.2 Der Kunde stellt insbesondere folgende Informationen rechtzeitig und schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereit:
a) die Identität der Person oder Gesellschaft, die den Bewerber beschäftigen soll, gegebenenfalls einschließlich Art der Geschäftstätigkeit;
b) das Datum, an dem die Beschäftigung beginnen soll, sowie deren Dauer oder voraussichtliche Dauer;
c) die zu besetzende Position, einschließlich:
d) alle relevanten Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle dieser Risiken;
e) die erforderliche Erfahrung, Ausbildung, Qualifikationen und etwaige behördliche oder berufsrechtliche Genehmigungen sowie alle vom oder an den Bewerber zu zahlenden Aufwendungen;
f) den Mindestlohn bzw. die Vergütung sowie sonstige Leistungen, die für die Position angeboten werden, einschließlich der Zahlungsintervalle;
g) gegebenenfalls die Kündigungsfrist, die ein erfolgreicher Bewerber einzuhalten hat oder auf die er Anspruch hat.
3.3 Vorbehaltlich Ziffer 3.1 unternimmt die Arbeitsvermittlungsagentur alle angemessenen Schritte, um sicherzustellen, dass der Bewerber über die für die Beschäftigung geltenden Anforderungen informiert ist.
3.4 Die Arbeitsvermittlungsagentur unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Eignung des Bewerbers für die Beschäftigung zu prüfen. Der Kunde ist jedoch selbst dafür verantwortlich, sich von der Eignung des Bewerbers zu überzeugen und alle Referenzen, Qualifikationen und gesetzlich erforderlichen Genehmigungen vor der Einstellung zu prüfen oder prüfen zu lassen.
3.5 Der Kunde ist verantwortlich für die Überprüfung, ob der Bewerber berechtigt ist, im Vereinigten Königreich zu arbeiten, sowie für alle erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Prüfungen der Krankengeschichte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
4. Vermittlung: Fälligkeit der Gebühren
4.1 Vorbehaltlich Ziffer 5 schuldet der Kunde der Arbeitsvermittlungsagentur für jede Vermittlung eine Vermittlungsgebühr sowie gegebenenfalls eine Retainer-Gebühr, sobald die Arbeitsvermittlungsagentur den Kunden über den betreffenden Bewerber informiert hat.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsvermittlungsagentur unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn ein Bewerber ein Angebot annimmt, und dabei auch die Höhe der Bruttovergütung des Bewerbers mitzuteilen.
4.3 Die Vermittlungsgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Zahlung hat per elektronischer Überweisung zu erfolgen.
4.4 Die gemäß Ziffer 5 berechneten Gebühren sind wie folgt fällig:
i. Retainer-Gebühr: sofort bei Beginn des Retained Assignment; nicht erstattungsfähig.
ii. Vorauswahlgebühr: nicht erstattungsfähig; fällig, sobald dem Kunden mindestens drei nach vernünftiger Einschätzung der Arbeitsvermittlungsagentur geeignete Bewerber vorgestellt wurden.
iii. Abschlussgebühr: fällig an dem Tag, an dem der Bewerber die Stelle antritt. Entscheidet der Kunde nach Annahme eines Angebots, die Stelle doch nicht zu besetzen, bleibt die Abschlussgebühr dennoch geschuldet.
iv. Kündigt oder ändert der Kunde ein Retained Assignment vor Vorlage der Bewerberauswahlliste, ist ein anteiliger Teil der Auswahllistengebühr entsprechend dem bereits geleisteten Arbeitsaufwand zu zahlen.
v. Kündigt oder ändert der Kunde ein Retained Assignment nach Vorlage der Bewerberauswahlliste, ist die Abschlussgebühr zu zahlen.
4.5 Werbekosten werden am Tag der bestätigten Buchung in Rechnung gestellt, sind nicht erstattungsfähig und sofort fällig.
5. Vermittlungsgebühr und Retained-Assignment-Gebühren: Berechnung
5.1 Die Vermittlungsgebühr beträgt einen Prozentsatz der Bruttovergütung des Bewerbers, mindestens jedoch 2.000 € zzgl. MwSt.
5.2 Bruttovergütung bedeutet die auf das erste Jahr hochgerechnete Jahresvergütung. Firmenfahrzeuge werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
5.3 Für die Berechnung gelten folgende Prozentsätze bei Kontingentrekrutierung:
6. Rückerstattung der Vermittlungsgebühr
6.1 Vorbehaltlich Ziffer 6.2 erhält der Kunde eine anteilige Rückerstattung der Vermittlungsgebühr, wenn der Bewerber innerhalb von 13 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausscheidet, außer im Fall von:
Die Rückerstattung beträgt:
6.2 Eine Rückerstattung erfolgt nur, wenn:
6.3 Beschäftigt der Kunde oder ein verbundenes Unternehmen des Kunden den Bewerber innerhalb von sechs Kalendermonaten nach dem Austrittsdatum erneut, wird eine vollständige Vermittlungsgebühr nach Ziffer 5 fällig. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht.
7. Haftung
7.1 Vorbehaltlich Ziffer 7.3 haftet die Arbeitsvermittlungsagentur gegenüber dem Kunden nicht für:
7.2 Der Ausschluss gilt unabhängig davon, wie der Schaden verursacht wurde, insbesondere auch bei:
7.3 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung beschränkt oder schließt die Haftung einer Partei für Betrug oder für Tod bzw. Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit aus, soweit dies gesetzlich unzulässig wäre.
8. Freistellung
Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsvermittlungsagentur von allen Kosten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten freizustellen und schadlos zu halten, die direkt oder indirekt aus einem Auftrag entstehen, insbesondere infolge von:
a) einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden;
b) Verstößen des Kunden, eines verbundenen Unternehmens des Kunden oder deren Mitarbeiter oder Vertreter gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Vorschriften zur Diskriminierung oder Chancengleichheit.
9. Gesamte Vereinbarung / Änderungen
Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen oder Absprachen. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen von einem Direktor der Arbeitsvermittlungsagentur unterzeichnet sein.
10. Verzicht
Das Versäumnis der Arbeitsvermittlungsagentur, Rechte aus dieser Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte.
11. Überschriften
Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen nicht die Auslegung der Klauseln.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.
13. Höhere Gewalt
Die Arbeitsvermittlungsagentur haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf Umstände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle zurückzuführen sind.
14. Rechte Dritter
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist gemäß dem Contract (Rights of Third Parties) Act 1999 von einer Person durchsetzbar, die nicht Vertragspartei ist.
15. Überfällige Forderungen
Die Arbeitsvermittlungsagentur kann auf überfällige Forderungen Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat berechnen.
16. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht von England. Die Parteien unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.
Dies ist ein Vertrag zwischen:
(1) EXAMPLE RECRUITMENT GROUP LTD, handelnd als Arbeitsvermittlungsagentur
und
(2) ...................................................................................................................,
handelnd als der Kunde.
Die Parteien vereinbaren, dass die Zeitarbeitsfirma dem Kunden den in der Auftragsbestätigung genannten Zeitarbeitnehmer zur Erbringung der dort genannten Dienstleistungen zu den folgenden Bedingungen vermittelt und zur Verfügung stellt.
1. Annahme und Beginn des Auftrags
1.1 Diese Vereinbarung gilt vom Kunden als angenommen, sobald die Zeitarbeitsfirma dem Kunden den Namen des Zeitarbeitnehmers mitteilt.
1.2 Vorbehaltlich Ziffer 4.6 beginnt der Auftrag an dem ersten Tag, an dem der Zeitarbeitnehmer Dienstleistungen für den Kunden erbringt.
2. Gebühren
2.1 Der Kunde zahlt für jede vom Zeitarbeitnehmer geleistete Arbeitsstunde den vor Beginn des Einsatzes mitgeteilten Stunden- oder Einheitssatz zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.2 Der Satz umfasst auch:
die Provision der Arbeitsvermittlungsagentur,
gegebenenfalls Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
2.3 Die Arbeitsvermittlungsagentur behält sich vor, den Stundenpreis anzupassen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
2.4 Zusätzlich können vereinbarte Reise-, Hotel- oder sonstige Auslagen berechnet werden. Diese werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
2.5 Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich zusammen mit verfügbaren Arbeitszeitnachweisen übersandt. Die Rechnungen sind nach Erhalt unverzüglich per elektronischer Überweisung zu bezahlen.
2.6 Mit Zahlung erkennt der Kunde die Höhe der Gebühren sowie die Richtigkeit der beigefügten Arbeitszeitnachweise an.
3. Verantwortung für Einkommensteuer und Sozialversicherung
Die Arbeitsvermittlungsagentur ist für die Zahlung der Vergütung des Zeitarbeitnehmers verantwortlich und führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
4. Vermittlungsgebühr
4.1 Vorbehaltlich Ziffer 4.4 ist vom Kunden eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn der Kunde:
a) die Dienste des Zeitarbeitnehmers außerhalb dieser Vereinbarung in Anspruch nimmt; oder
b) den Zeitarbeitnehmer einer anderen Person oder einem verbundenen Unternehmen vorstellt, woraufhin diese Person oder ein verbundenes Unternehmen die Dienste des Zeitarbeitnehmers außerhalb einer entsprechenden Vereinbarung in Anspruch nimmt,
und zwar innerhalb von:
dem späteren Zeitraum von
i. acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes oder
ii. vierzehn Wochen nach Beginn des Einsatzes,
oder
gegebenenfalls innerhalb von 26 Wochen nach Mitteilung des Namens des Zeitarbeitnehmers, wenn der Einsatz noch nicht begonnen hat.
4.2 Die Vermittlungsgebühr beträgt einen Prozentsatz der Bruttovergütung des Zeitarbeitnehmers, mindestens jedoch 2.000 £ zzgl. MwSt.
Falls die Bruttovergütung nicht ohne Weiteres feststellbar ist, wird sie als das 1.800-fache des zuletzt berechneten Stundensatzes angesetzt.
4.3 Es gelten folgende Prozentsätze:
Zusätzlich fällt Mehrwertsteuer an.
4.4 Ziffer 4.1 gilt nicht, wenn:
a) der Kunde nach vorheriger schriftlicher Mitteilung die Dienste des Zeitarbeitnehmers mindestens 26 aufeinanderfolgende Wochen zu den Bedingungen dieser Vereinbarung in Anspruch nimmt; oder
b) die Arbeitsvermittlungsagentur nach Zugang dieser Mitteilung dem Kunden für mindestens 26 aufeinanderfolgende Wochen keinen Zeitarbeitnehmer zu denselben Bedingungen zur Verfügung stellt, sofern dies nicht auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist.
4.5 Eine gezahlte Vermittlungsgebühr wird nicht erstattet, wenn das Beschäftigungsverhältnis später aus irgendeinem Grund endet.
4.6 Für Ziffer 4.1(a) ist der Begriff „innerhalb von vierzehn Wochen nach Beginn des Einsatzes“ entsprechend Regulation 10(5) und (6) der Conduct of Employment Agencies and Employment Businesses Regulations 2003 auszulegen.
4.7 Soweit die in der Auftragsbestätigung genannte Limited Company und der Zeitarbeitnehmer gemäß Regulation 32(9) erklärt haben, dass die Vorschriften nicht anwendbar sind, finden die Klauseln 4.1.2(a), 4.1.2(b), 4.4 und 4.6 keine Anwendung.
5. Erforderliche Standards
5.1 Der Kunde stellt der Arbeitsvermittlungsagentur alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Eignung des Zeitarbeitnehmers für den Auftrag zu beurteilen.
5.2 Dazu gehören mindestens:
a) die Dauer oder voraussichtliche Dauer des Einsatzes;
b) Art des Unternehmens und der Position sowie:
c) alle bekannten Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken und die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Kontrolle;
d) die erforderliche Erfahrung, Ausbildung, Qualifikationen und Berechtigungen sowie alle vom oder an den Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Aufwendungen.
5.3 Der Kunde stellt diese Informationen:
zur Verfügung.
5.4 Vorbehaltlich der Bestätigung dieser Informationen durch den Kunden unternimmt die Arbeitsvermittlungsagentur alle zumutbaren Schritte, um sicherzustellen, dass der Zeitarbeitnehmer über die Anforderungen des Einsatzes informiert ist.
6. Haftung
6.1 Die Arbeitsvermittlungsagentur bemüht sich um angemessene Standards hinsichtlich Fähigkeiten und Erfahrung des Zeitarbeitnehmers, übernimmt jedoch keine Haftung für:
6.2 Vorbehaltlich Ziffer 6.4 haftet die Arbeitsvermittlungsagentur nicht für:
6.3 Dies gilt unabhängig von Ursache oder Entstehung, einschließlich Falschdarstellung, Fahrlässigkeit, Verletzung gesetzlicher Pflichten, unerlaubter Handlung, Vertragsbruch oder Verzögerung/Nichterbringung der Leistungen.
6.4 Keine Bestimmung beschränkt oder schließt die Haftung für Betrug oder für Tod bzw. Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit aus, soweit dies gesetzlich unzulässig ist.
7. Ersatz für Zeitarbeitskräfte
Der Kunde kann den Auftrag aus triftigem Grund kündigen, sofern:
a) der Kunde die Arbeitsvermittlungsagentur zuvor darüber informiert, und
b) die Arbeitsvermittlungsagentur das Recht erhält, einen Ersatz-Zeitarbeitnehmer zu stellen.
Ein Ersatz-Zeitarbeitnehmer gilt als zu denselben Bedingungen bereitgestellt wie der ursprüngliche Zeitarbeitnehmer.
8. Verfahren bei unzureichenden Standards
8.1 Werden die Leistungen des Zeitarbeitnehmers als unzureichend bewertet, reduziert oder storniert die Zeitarbeitsfirma den Stundensatz, sofern der Kunde die Beanstandung innerhalb von 48 Stunden schriftlich bestätigt und die erste Meldung erfolgt:
8.2 In diesem Fall hat die Zeitarbeitsfirma das Recht, einen Ersatz-Zeitarbeitnehmer zu stellen.
9. Verantwortung des Kunden
9.1 Der Zeitarbeitnehmer steht während des Einsatzes unter Aufsicht, Weisung und Kontrolle des Kunden.
9.2 Der Kunde haftet für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Zeitarbeitnehmers während des Einsatzes so, als wäre dieser ein eigener Mitarbeiter des Kunden.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle Gesetze, Verordnungen, Verhaltenskodizes und sonstigen gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, die auch für eigene Mitarbeiter gelten würden. Dies umfasst insbesondere:
9.4 Der Kunde wird keine Ansprüche gegen die Arbeitsvermittlungsagentur in Bezug auf Angelegenheiten geltend machen, für die er nach dieser Ziffer 9 die Verantwortung übernommen hat.
9.5 Der Kunde unterstützt die Arbeitsvermittlungsagentur bei der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften und teilt insbesondere mit, wenn ein Zeitarbeitnehmer mehr als 48 Stunden pro Woche eingesetzt werden soll.
9.6 Verwendet der Kunde eine Bescheinigung des Zeitarbeitnehmers außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Einsatzrahmens, muss er die Arbeitsvermittlungsagentur darüber informieren. Ohne diese Mitteilung übernimmt die Arbeitsvermittlungsagentur keine Verantwortung für Gültigkeit oder Folgen im Zusammenhang mit der Bescheinigung.
10. Vertraulichkeit
Alle vertraulichen Informationen des Kunden, die der Arbeitsvermittlungsagentur offengelegt werden, dürfen weder während noch nach Beendigung des Auftrags an Dritte weitergegeben oder missbräuchlich verwendet werden, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des Kunden.
11. Freistellung
Der Kunde stellt die Arbeitsvermittlungsagentur von allen Kosten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten frei, die direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag entstehen, insbesondere infolge von:
a) einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden;
b) Verstößen des Kunden, eines verbundenen Unternehmens oder deren Mitarbeiter/Beauftragter gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsvorschriften;
c) Angelegenheiten, für die der Kunde nach Ziffer 9.2 die Verantwortung übernommen hat.
12. Gesamte Vereinbarung / Änderungen
Diese Vereinbarung bildet zusammen mit dem Auftragsschreiben die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzt alle früheren Vereinbarungen. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen von einem Geschäftsführer der Arbeitsvermittlungsagentur unterzeichnet sein.
13. Verzicht
Das Versäumnis der Arbeitsvermittlungsagentur, Rechte aus dieser Vereinbarung sofort durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht.
14. Überschriften
Die Überschriften dienen nur der Orientierung und haben keinen Einfluss auf die Auslegung.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
16. Höhere Gewalt
Die Arbeitsvermittlungsagentur haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Umständen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle.
17. Rechte Dritter
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist gemäß dem Contract (Rights of Third Parties) Act 1999 von Dritten durchsetzbar.
18. Keine Beschäftigung
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung begründet ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und der Arbeitsvermittlungsagentur oder dem Kunden.
19. Überfällige Forderungen
Die Arbeitsvermittlungsagentur kann auf überfällige Forderungen Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat berechnen.
20. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht von England. Die Parteien unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.